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BekanntmV BBg § 3

IV. Brandenburg

3. Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung) vom 1. Dezember 2000 (GVBl. II S. 435)

§ 3 Notbekanntmachung

Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in der durch die Hauptsatzung festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder anderer unabänderbarer Ereignisse nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden. Die Form der Notbekanntmachung bedarf keiner Bestimmung in der Hauptsatzung. Die Bekanntmachung ist in der durch die Hauptsatzung festgelegten Form zu wiederholen, sobald die Umstände dies zulassen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAE-45873