IV. Brandenburg
3. Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung) vom 1. Dezember 2000 (GVBl. II S. 435)
§ 1 Öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften
(1) Satzungen und sonstige ortsrechtliche Vorschriften der Gemeinden, Ämter und Landkreise werden, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, von dem Hauptverwaltungsbeamten (hauptamtlicher Bürgermeister, Amtsdirektor oder Landrat) in ihrem vollen Wortlaut bekannt gemacht. In der Bekanntmachung ist auf eine aufsichtsbehördliche Genehmigung unter Angabe der genehmigenden Behörde und des Datums hinzuweisen. Der Bekanntmachung der Bekanntmachungsanordnung bedarf es außer im Falle des § 2 Abs. 2 nicht. Die Bekanntmachungsanordnung des Hauptverwaltungsbeamten ist in den Akten schriftlich zu vermerken, zu datieren und mit seiner Unterschrift zu versehen.
(2) Die Bekanntmachungen erfolgen
bei amtsfreien Gemeinden und Ämtern durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde oder des Amtes, an dessen Stelle das amtliche Bekanntmachungsblatt des Landkreises gewählt werden kann,
bei amtsangehörigen Gemeinden durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes, an dessen Stelle das amtliche Bekanntmachungsblatt des Landkreises tritt, sofern das Amt dies für seine Bekanntmachung gewählt hat und
bei kreisfreien Städten und Landkreisen durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der kreisfreien Stadt oder des Landkreises.
(3) Satzungen oder sonstige ortsrechtliche Vorschriften können anstelle der Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt durch Abdruck in einem oder mehreren in der Hauptsatzung hierfür allgemein bestimmten, mindestens einmal monatlich erscheinenden periodischen Druckwerken bekannt gemacht werden. Sie können in Gemeinden und Ämtern mit bis zu 10 000 Einwohnern anstelle der Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt auch durch Aushang in Bekanntmachungskästen bekannt gemacht werden. In der Hauptsatzung sind die genauen Standorte der Bekanntmachungskästen zu bestimmen. Bekanntmachungen des Amtes nach Satz 2 müssen auch in den Bekanntmachungskästen der amtsangehörigen Gemeinden erfolgen; amtsangehörige Gemeinden und Ämter können gemeinsame Bekanntmachungskästen nutzen. Maßgebend für die Einwohnerzahl nach Satz 2 ist die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlichte Zahl per 30. Juni des Vorjahres.
(4) Die Form der öffentlichen Bekanntmachung ist im Einzelnen durch die Hauptsatzung zu bestimmen.
(5) Die Vorschriften für Satzungen gelten für den Flächennutzungsplan entsprechend.
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LAAAE-45873