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KV BBg § 4

IV. Brandenburg

2. Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 20012 (GVBl. I. S. 1) – Auszüge –

§ 4 Hauptsatzung

(1)  1Jede Gemeinde muss eine Hauptsatzung erlassen. 2In ihr ist zu regeln, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist. 3Auch andere für die innere Verfassung der Gemeinde wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden.

(2)  1Die Hauptsatzung und ihre Änderung werden mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung beschlossen. 2Die Hauptsatzung ist der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAE-45872