KAG BBg § 1

IV. Brandenburg

1. Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2013 (GVBl. I S. 17) – Auszüge –

§ 1 Kommunalabgaben

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben, soweit nicht geltende Gesetze etwas anderes bestimmen.

(2) Gesetze im Sinne des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg sind Gesetze und Rechtsverordnungen.

(3) Die Bestimmungen der §§ 12 bis 16 gelten auch für Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmung treffen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAE-45871