I. Nordrhein-Westfalen
1. Kommunalabgabengesetz vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV NW S. 687) – Auszüge –
§ 2 Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben
(1) Abgaben dürfen nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben.
(2) Eine Satzung, mit der eine im Land nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Innenministeriums und des Finanzministeriums.
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HAAAE-45870