Suchen
BVerwG Beschluss v. - 1 WB 33.13

Gründe

I

1Der 1991 geborene Antragsteller war Soldat auf Zeit und Sanitätsoffizier-Anwärter. Seine Dienstzeit war aufgrund seiner Verpflichtungserklärung vom zunächst auf vier Jahre mit Dienstzeitende am festgesetzt. Zuletzt im Dienstgrad eines Obergefreiten (SanOA), wurde er durch Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG mit Wirkung zum aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit aus der Bundeswehr entlassen. Den zuletzt in Versetzungsanordnungen verfügten Dienst beim ... und beim Lazarettregiment ... in ... hat der Antragsteller krankheitshalber nicht mehr angetreten.

2Mit Bescheid vom hatte das Personalamt der Bundeswehr den Antragsteller ab (Wintersemester 2011/2012) zum Studium der Humanmedizin beurlaubt und ihn mit Verfügung vom auf eine Planstelle des Etats z.b.V.-Schüler ("dienstpostenähnliches Konstrukt") zum Bundeswehrkrankenhaus ... in ... versetzt.

3Mit einem am beim Kreiswehrersatzamt ... eingegangenen Schreiben vom beantragte der Antragsteller die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Nachdem das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben diesen Antrag zunächst mit Bescheid vom abgelehnt hatte, gab es dem Widerspruch des Antragstellers vom mit Bescheid vom statt und stellte fest, dass der Antragsteller berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

4Mit einem am an die Bevollmächtigten des Antragstellers übersandten Bescheid vom hob das Personalamt der Bundeswehr die Beurlaubung des Antragstellers zum Studium ab dem auf. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom hob das Personalamt diesen Bescheid mit Verfügung vom wieder auf.

5Mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom hob das Personalamt die Beurlaubung des Antragstellers zum Studium ab dem auf und versetzte ihn ab zum ... zur Dienstleistung nach Weisung seines Disziplinarvorgesetzten.

6Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom legte der Antragsteller gegen die Aufhebung der Beurlaubung zum Studium "Widerspruch, hilfsweise Beschwerde" ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom . Den letztgenannten Antrag wertete der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - als Antrag gemäß § 3 Abs. 2 WBO. Mit Bescheid vom (Az. ... und ...) wies er diesen Antrag und die Beschwerde gegen den Bescheid vom zurück.

7Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom beantragte der Antragsteller hiergegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.

8Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom hat der Antragsteller mitgeteilt, dass er mit Wirkung zum aus dem Dienstverhältnis entlassen worden sei. Im Hinblick darauf hat er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Auffassung vertreten, dass es der Billigkeit entspreche, die Kosten des Verfahrens dem Bundesminister der Verteidigung aufzuerlegen.

9Der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - hat sich mit Schriftsatz vom der Erledigungserklärung des Antragstellers unter Protest gegen die Auferlegung von Verfahrenskosten angeschlossen.

10Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - Az.: ... und ... -, die Gerichtsakte des parallelen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG 1 WDS-VR 18.13) und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

11Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa BVerwG 1 WB 4.08 -Rn. 8 m.w.N.).

12Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen nicht dem Bund aufzuerlegen, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.

13Die Entscheidung des Personalamts der Bundeswehr vom , die Beurlaubung des Antragstellers zum Studium zu widerrufen, nachdem er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt hat, ist gemäß § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in der Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - vom (Az. ... und ...) gerichtlich zu überprüfen; sie ist in dieser Gestalt rechtlich nicht zu beanstanden.

14Gemäß § 11 der Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung - SUV) i.d.F. der Bek. vom (BGBl. I S. 1134), zuletzt geändert durch Art. 3 Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 vom (BGBl. I S. 678), können Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter (u.a.) zum Studium der Medizin beurlaubt werden. Die Beurlaubung kann gemäß § 9 SUV i.V.m. § 15 Abs. 1 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) i.d.F. der Bek. vom (BGBl. I S. 2836), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 22 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom (BGBl. I S. 160), widerrufen werden, bei einem befristeten Urlaub jedoch nur aus zwingenden dienstlichen Gründen; gemäß § 9 SUV i.V.m. § 15 Abs. 2 Alt. 2 SUrlV ist die Urlaubsbewilligung zu widerrufen, wenn Gründe, die die Soldatin oder der Soldat zu vertreten hat, den Widerruf erfordern.

15Es kann dahingestellt bleiben, ob der Widerruf der Beurlaubung bereits nach § 9 SUV i.V.m. § 15 Abs. 2 Alt. 2 SUrlV zwingend geboten war, weil andere als die in der 1. Alternative genannten Gründe, die der Antragsteller zu vertreten hat, den Widerruf erforderten.

16Jedenfalls ist der vom Personalamt der Bundeswehr in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom als Ermessensentscheidung ausgesprochene Widerruf mit den vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verwaltungsvorschriften festgelegten Maßgaben vereinbar (zur diesbezüglichen gerichtlichen Überprüfung vgl. BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2) und weist auch im Übrigen keine Ermessensfehler auf (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO und § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 VwGO).

17Der Widerruf der Beurlaubung entsprach den geltenden, die Ermessensausübung leitenden Verwaltungsvorschriften.

18Das BVerwG 6 C 11.11 - (BVerwGE 142, 48 = Buchholz 448.6 § 2 KDVG Nr. 7 = NZWehrr 2012, 170) unter Aufgabe seiner bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung entschieden, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr auch vor Beendigung ihres Wehrdienstverhältnisses ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer haben. Eine Folge dieser Rechtsprechungsänderung ist, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit im Sanitätsdienst nicht mehr darauf angewiesen sind, unter Hinweis auf einen beabsichtigten Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ihre vorzeitige Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf der Grundlage der Härtefallklauseln des § 46 Abs. 6 und § 55 Abs. 3 SG zu betreiben; vielmehr haben sie nunmehr einen unmittelbaren Anspruch auf Entlassung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und § 55 Abs. 1 Satz 1 SG, sobald sie als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind (ebenso: BVerwG 1 WB 61.12 - Rn. 15).

19Im Hinblick auf diese Rechtsprechungsänderung hat die Bundeswehr ihre Vorschriftenlage dahingehend angepasst, dass die Vorgaben des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung - Fü S I 1 - vom über die "Behandlung von Soldatinnen und Soldaten, die ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin bzw. als Kriegsdienstverweigerer beantragt haben" (VMBl. 2003, S. 162, zuletzt geändert durch Erlass vom , VMBl. 2005, 133 - KDV-Erlass) auch auf die Angehörigen des Sanitätsdienstes anzuwenden sind, sowie weitere Folgeregelungen getroffen (vgl. im Einzelnen die Weisungen BMVg FüSK II 1 "Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer von Sanitätssoldaten und -soldatinnen" vom und PersABw IV 1 "KDV-Antrag in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes der Bundeswehr" vom ). Danach sind Sanitätssoldaten, die einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt haben, sofern sie sich in einem Studium befinden, aus diesem herauszunehmen und grundsätzlich unter Wechsel der Dienststelle, möglichst innerhalb des bisherigen Standorts, zu versetzen (Nr. 8 3. und 4. Strichaufzählung der Weisung BMVg FüSK II 1 vom ). Bestimmt ist ferner, dass es in Einzelfällen bei Sanitätsoffizier-Anwärtern zweckmäßig sein kann, sie im Studium zu belassen, insbesondere dann, wenn sie im Studium fortgeschritten sind und ihr KDV-Antrag vermutlich abgelehnt wird (Fußnote 2 zu Nr. 8 3. Strichaufzählung der Weisung BMVg FüSK II 1 vom ).

20Die hier angefochtene Entscheidung, die Beurlaubung des Antragstellers zum Studium der Medizin aufzuheben, nachdem dieser am seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt hatte, stimmt mit dieser Erlass- und Weisungslage überein. Die Anwendung der zitierten Fußnote 2 hat der Bundesminister der Verteidigung ohne Rechtsfehler nicht als zweckmäßig angesehen. Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer schon am Ende seines ersten Studiensemesters gestellt; im Zeitpunkt der Entscheidung des Personalamts hatte er erst drei Semester absolviert. Er war mithin im Studium noch nicht fortgeschritten. Außerdem lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach Einlegung seines - schließlich erfolgreichen - Widerspruchs endgültig abgelehnt würde.

21Das Personalamt war nicht, wie der Antragsteller meint, auf die Widerrufsgründe beschränkt, die Nr. 5.3 Abs. 3 des Rahmenerlasses des Bundesministeriums der Verteidigung - Fü San II 3 - vom für die Einstellung, rechtliche Stellung, Ausbildung, Betreuung und Fürsorge der Sanitätsoffizier-Anwärter und Sanitätsoffizier-Anwärterinnen vorsieht. Nr. 5 des Rahmenerlasses regelt nur die spezifisch mit der Durchführung des Studiums zusammenhängenden Fragen der Beurlaubung. Die Bundeswehr war nicht gehindert, im Erlasswege die Behandlung von Sanitätsoffizier-Anwärtern und Sanitätsoffizier-Anwärterinnen zu regeln, die von der - erst durch die Rechtsprechungsänderung eröffneten - Möglichkeit Gebrauch machten, ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu beantragen ( BVerwG 1 WB 61.12 - Rn. 18).

22Der Widerruf der Beurlaubung weist auch im Übrigen keine Ermessensfehler auf.

23Der Bundesminister der Verteidigung hat im Beschwerdebescheid vom - neben dem Hinweis auf die genannten Verwaltungsvorschriften - ausgeführt, dass wegen des Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer begründete Zweifel an der uneingeschränkten Eignung des Antragstellers bestünden, das begonnene Studium auf Kosten des Dienstherrn fortzusetzen, weil er für den Fall der Anerkennung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG unverzüglich aus dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit zu entlassen sei. Da er im Falle der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer somit nicht als Sanitätsoffizier verwendet werden könne, sei ein dienstliches Interesse an der Fortsetzung des Studiums nicht mehr gegeben.

24Mit diesen Erwägungen hat der Bundesminister der Verteidigung das in § 15 Abs. 1 SUrlV eingeräumte Ermessen ausgeübt.

25Sie sind - gemessen an der der Beurlaubung zugrundeliegenden Zwecksetzung des § 11 SUV - nicht ermessensfehlerhaft (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 Satz 1 VwGO). Das Studium ist auch für Sanitätsoffizier-Anwärter ein wesentlicher Bestandteil der Ausbildung des Berufsoffiziers und länger dienenden Offiziers auf Zeit (vgl. für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes BVerwG 1 WB 11.07 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 31 Rn. 23). Dementsprechend erfolgt - wie auch im Falle des Antragstellers - die Versetzung zum Studium "aus dienstlichen Gründen"; die studierenden Sanitätsoffizier-Anwärter werden grundsätzlich nach den festgelegten Mindestdienstzeiten befördert, unterstehen während der Beurlaubung zum Studium truppendienstlich dem Dienststellenleiter der Betreuungsdienststelle, zu der die Versetzung erfolgt ist, und absolvieren während des Studiums die militärische Offizierausbildung sowie Truppenpraktika (Nr. 3.4, 3.7 Abs. 1 und 4.2 des Rahmenerlasses). Der dienstliche Zweck der Beurlaubung zum Studium wird daher im Kern in Frage gestellt, wenn der Sanitätsoffizier-Anwärter, wie hier der Antragsteller, seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und damit seine zwangsläufige Entlassung aus dem Dienstverhältnis betreibt. Es ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die zuständigen personalbearbeitenden Stellen, die auf das vom Antragsteller initiierte Verfahren keinen Einfluss haben, von einem Eignungsmangel für die vorgesehene dienstliche Verwendung ausgehen, die Beurlaubung widerrufen und den Antragsteller jedenfalls solange, bis der Fortbestand des Dienstverhältnisses geklärt ist, seinen bis dahin erworbenen Fähigkeiten entsprechend in einem Sanitätszentrum einsetzen. Eines weitergehenden "zwingenden" dienstlichen Grunds (§ 15 Abs. 1 Halbs. 2 SUrlV) für den Widerruf bedurfte es nicht, weil die Beurlaubung vom zwar zweckgebunden, jedoch nicht befristet erfolgte.

26Die Einwendungen des Antragstellers gegen die angefochtene Entscheidung greifen nicht durch.

27Entgegen der Auffassung des Antragstellers, der insoweit eine "schikanöse Beendigung der Beurlaubung" beanstandet, verletzen die Aufhebung der Beurlaubung zum Studium und die ihr zugrunde gelegten Erlasse bzw. Weisungen sein Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG nicht. Insbesondere bewirken sie nicht, dass - wie der Antragsteller geltend macht - ein von diesen Erlassen betroffener Soldat, der seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer betreibt, vor die Wahl gestellt wird, "sein Studium zu riskieren, wenn er seiner Gewissensentscheidung folgen und sich dem Prüfungsverfahren nach dem KDVG unterziehen will". Das Recht eines Soldaten, die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu betreiben, wird durch die in Rede stehenden Erlasse und Weisungen des Bundesministeriums der Verteidigung nicht berührt. Die vom Antragsteller behauptete Gefährdung des Studiums ist im Übrigen nicht nachvollziehbar. Der Bundesminister der Verteidigung hat dazu (im Vorlageschreiben vom , Seite 17) vorgetragen, dass der einem Soldaten - hier dem Antragsteller -zum ersten Semester zunächst aufgrund seiner Bundeswehrzugehörigkeit zugewiesenen Studienplatz personenbezogen sei und ihm erhalten bliebe. Die Zuweisung des Studienplatzes wird mithin durch die Aufhebung der Beurlaubung nicht berührt; soweit sich anderweitige Auswirkungen auf die Zuweisung des Studienplatzes ergeben sollten, wären für den Rechtsschutz nicht die Wehrdienstgerichte, sondern die allgemeinen Verwaltungsgerichte zuständig. Gegen Verzögerungen der ihn betreffenden Verfahren ist ein Soldat dabei hinreichend dadurch geschützt, dass er neben den regulären Rechtsbehelfen die Rechtsbehelfe des vorläufigen Rechtsschutzes ergreifen kann.

28Es verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn der Widerruf der Beurlaubung bereits nach Antragstellung und nicht erst nach erfolgter Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ausgesprochen wird. Der Dienstherr ist nicht gehalten, eine Ausbildung vorläufig weiter zu fördern, wenn der geförderte Soldat währenddessen selbst die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses betreibt, mit der die Ausbildung für den Dienstherrn nutzlos wird. Im Übrigen hat der Antragsteller die Möglichkeit hinzunehmen, dass während der Bearbeitung seines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und der gleichzeitigen Aufhebung seiner Beurlaubung gewisse Zeitverluste im Studium eintreten. Diese Zeitverluste greifen nicht in das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG ein; sie halten sich wegen des Gebots der vorrangigen Entscheidung im KDV-Verfahren (§ 4 KDVG) ohnehin in überschaubaren Grenzen, wobei die Verzögerungen im Verfahren des Antragstellers - nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Bundesministers der Verteidigung im Vorlageschreiben - wesentlich darauf beruhten, dass der Antragsteller gegenüber dem für die Anerkennung zuständigen Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben die Begründung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Bundesamtes vom noch bis zum nicht vorgelegt hatte.

Fundstelle(n):
BAAAE-45859