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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 7 K 563/13 GE EFG 2013 S. 1873 Nr. 22

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1GrEStG § 9 Abs. 2GrEStG § 14 Abs. 1GrEStG § 23 GrEStFestGNW § 1

Aufschiebend bedingte Gegenleistung – Erhöhung des Grunderwerbsteuersteuersatzes vor Bedingungseintritt – Maßgeblichkeit der Rechtslage bei Vertragsabschluss

Leitsatz

  1. Aufschiebend bedingte Rechtsgeschäfte sind nach dem Recht zu beurteilen, das für den Zeitpunkt des die Beteiligten bindenden Vertragsabschlusses gilt.

  2. Wird bei der Veräußerung eines Grundstücks im Jahr 2004 ein Teil der Gegenleistung von der aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer Auskiesungsgenehmigung abhängig gemacht, richtet sich der Grunderwerbsteuersteuersatz bei Entstehung der Steuer im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung (hier: im Jahr 2012) nach der im Jahr 2004 geltenden Rechtslage.

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 1873 Nr. 22
UVR 2014 S. 71 Nr. 3
PAAAE-45636

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 29.07.2013 - 7 K 563/13 GE

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