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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 6 K 612/12 EFG 2013 S. 1842 Nr. 22

Gesetze: EStG § 22 Nr. 3

Zur Steuerpflicht einer Provision für die Verpfändung eines GmbH-Anteils gem. § 22 Nr. 3 EStG

Leitsatz

Nach der Rspr. des BFH ist der Leistungsbegriffs in § 22 Nr. 3 EStG, wonach jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst, als Leistung in diesem Sinne anzusehen ist, weit auszulegen. Hinreichend ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang in der Weise, dass die Gegenleistung durch das Verhalten „ausgelöst” wird. Damit ist die Vergleichbarkeit mit anderen Einkunftsarten gegeben, die eine Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG rechtfertigt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/PR 2013 S. 7 Nr. 11
EFG 2013 S. 1842 Nr. 22
EStB 2014 S. 142 Nr. 4
HAAAE-45630

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 18.07.2013 - 6 K 612/12

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