Steuerfreiheit von als Aufwandsentschädigung gezahlten Sitzungsgeldern
Leitsatz
Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder, die dem Steuerpflichtigen für seine Tätigkeit als ehrenamtliches Mitglied der
Gemeindevertretung gezahlt werden sind grundsätzlich steuerfrei nach § 3 Nr. 12 EStG.
Zur praktischen Umsetzung der Prüfung, welche Aufwendungen dem einzelnen Steuerpflichtigen entstanden sind können die obersten
Finanzbehörden der Länder zur Arbeitsvereinfachung und Gleichbehandlung der Betroffenen durch Erlass allgemeine Sätze festlegen,
die bei den einzelnen Gruppen als echte Aufwandsentschädigung anzuerkennen sind.
Bei der Auslegung von Verwaltungserlassen ist nicht maßgebend, wie das Gericht eine solche aus Anweisung verstünde, wenn
sie Gesetz wäre, sondern wie die Verwaltung sie verstanden hat und verstanden wissen wollte und wie sie dementsprechend verfahren
ist.
Ist objektiv zweifelhaft, ob ein bestimmter Fall unter die Verwaltungsanweisung fällt, ist es Sache der Verwaltungsbehörden
zu entscheiden, ob die Vereinfachungsregelung anzuwenden ist oder nicht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1820 Nr. 22 AAAAE-45628
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 24.06.2013 - 3 K 2837/11
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