Duales Studium als Erstausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses
Fahrten zur praktischen Ausbildung beim Dienstherrn als Tätigkeitsmittelpunkt und damit als regelmäßige Arbeitsstätte
Leitsatz
1. Ist die Erstausbildung zum Dipl. Informatiker (Berufsakademie) Teil eines Ausbildungsdienstverhältnisses, findet § 9 Abs.
6 EStG keine Anwendung und als Werbungskosten sind die Reisekosten für Fahrten zwischen Wohnung und Berufsakademie, Verpflegungsmehraufwendungen
in der theoretischen Ausbildung und die Aufwendungen für Fahrten zur praktischen Ausbildung im Rahmen des § 9 Abs. 1 S. 3
Nr. 4 EStG mit der Entfernungspauschale bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen.
2. Der Ausbildungsbetrieb, bei dem die praktische Ausbildung stattfindet, ist als Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen
Tätigkeit i.S. des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG und als regelmäßige Arbeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 1 S.
3 Nr. 4 EStG anzusehen, so dass diesbezüglich ein Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen und Reisekosten ausscheidet.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 43/2013 S. 3362 CAAAE-45623
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