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FG München Urteil v. - 7 K 477/11 EFG 2013 S. 1865 Nr. 22

Gesetze: EStG § 68 Abs. 3, EStG § 62, EStG § 63, AO § 118, AO § 30 Abs. 4 Nr. 2

Berechtigung auf Erteilung einer Bescheinigung über das kalenderjährlich ausgezahlte Kindergeld

Ablehnung der Erteilung einer solchen Bescheinigung ist ein Verwaltungsakt

Leitsatz

1. Nicht nur der vorrangig kindergeldanspruchsberechtigte Elternteil, dem das Kindergeld ausgezahlt wird, sondern grundsätzlich jeder, der nach § 62 i. V. m. § 63 EStG Anspruch auf Kindergeld hat, ist „berechtigt”, die Erteilung einer Bescheinigung nach § 68 Abs. 3 EStG über das ggf. an einen anderen Berechtigten ausgezahlte Kindergeld zu beantragen; das Steuergeheimnis steht dem nicht entgegen.

2. § 68 Abs. 3 EStG setzt für die Erteilung der Bescheinigung weder eine Begründung des Antrags noch ein berechtigtes Interesse des Antragstellers voraus. Die Familienkasse hat daher grundsätzlich nicht zu prüfen, ob und zu welchem Zweck der Berechtigte die Bescheinigung benötigt.

3. Mit der Ablehnung des Antrags, nach § 68 Abs. 3 EStG eine Bescheinigung über das ausgezahlte Kindergeld zu erteilen, erteilt die Familienkasse einen Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 8 Nr. 15
EFG 2013 S. 1865 Nr. 22
EStB 2014 S. 144 Nr. 4
BAAAE-45619

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FG München, Urteil v. 11.03.2013 - 7 K 477/11

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