Voraussetzungen für Zollfreiheit als Diplomatengut
Leitsatz
1. Eine Mehrfachbesteuerung liegt nicht vor, wenn dem wirksamen Einfuhrabgabenbescheid bereits eine automatisiert erlassene
Mahnung wegen rückständiger Einfuhrabgaben und das Leistungsgebot wegen Säumniszuschlägen vorangegangen ist, nach dem das
FA einen nicht bekanntgegebenen und damit unwirksamen, in den Akten befindlichen Einfuhrabgabenbescheid jüngeren Datums zum
Soll gestellt hatte. Die Mahnung ersetzt nicht die mangels Regelung in Art. 221 ZK nach nationalem Recht und damit gem. §
157 AO zu erfolgende Festsetzung durch Steuerbescheid.
2. Reisen EU-Bürger aus dem Drittland kommend über ein Zollamt nach Deutschland ein, wobei sie den grünen Ausgang „anmeldefreie
Waren” benutzen, obwohl der Wert der im gemeinsamen Reisegepäck befindlichen Neuwaren die Reisefreimengen übersteigt, schulden
sie als Gesamtschuldner die durch das vorschriftswidrige Verbringen der Waren nach Deutschland und damit in das Zollgebiet
der Gemeinschaft gem. Art. 202 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 ZK i. V. m. § 13 Abs. 2, § 21 UStG entstandenen Einfuhrabgaben.
3. Ein zollfreie Einfuhr der Waren als Diplomaten- oder Konsulargut gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e Zollverwaltungsgesetz
i. V. m. § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Zollverordnung erfordert den Nachweis der Zugehörigkeit zu einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung in der BRD.
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