Einkünfte aus Kapitalvermögen – Testamentarische Anordnung eines verzinslichen Geldvermächtnisses mit hinausgeschobener Fälligkeit
Leitsatz
Ein Geldvermächtnis, das nach testamentarischer Anordnung fünf Jahre nach dem Tod des Vermächtnisgebers fällig werden soll
und bis dahin mit 5 % p.a. zu verzinsen ist, stellt eine mit dem Tod des Erblassers begründete sonstige Kapitalforderung im
Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar.
Die testamentarisch verfügte spätere Fälligkeit unter gleichzeitiger Bestimmung einer Verzinsung bis zum Fälligkeitszeitpunkt
bewirkt nicht, dass die Zinsen Teil der Zuwendung von Todes wegen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2014 S. 458 Nr. 8 ErbBstg 2013 S. 279 Nr. 11 ErbBstg 2014 S. 197 Nr. 8 NAAAE-45615
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 14.02.2013 - 16 K 3701/12 E
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