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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 16 K 3701/12 E

Gesetze: EStG § 11 Abs. 1 Satz 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, BGB § 2173 Satz 2, BGB § 2174, BGB § 2176, BGB § 2177

Einkünfte aus Kapitalvermögen – Testamentarische Anordnung eines verzinslichen Geldvermächtnisses mit hinausgeschobener Fälligkeit

Leitsatz

  1. Ein Geldvermächtnis, das nach testamentarischer Anordnung fünf Jahre nach dem Tod des Vermächtnisgebers fällig werden soll und bis dahin mit 5 % p.a. zu verzinsen ist, stellt eine mit dem Tod des Erblassers begründete sonstige Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar.

  2. Die testamentarisch verfügte spätere Fälligkeit unter gleichzeitiger Bestimmung einer Verzinsung bis zum Fälligkeitszeitpunkt bewirkt nicht, dass die Zinsen Teil der Zuwendung von Todes wegen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2014 S. 458 Nr. 8
ErbBstg 2013 S. 279 Nr. 11
ErbBstg 2014 S. 197 Nr. 8
NAAAE-45615

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 14.02.2013 - 16 K 3701/12 E

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