Kann die Übertragung einbringungsgeborener Anteile an einer GmbH auf einen leitenden Angestellten des Unternehmens durch
den Alleingesellschafter nur als Anerkennung und Dank für die bisherige Tätigkeit verstanden werden, erfolgt die Übertragung
auch dann als Gegenleistung für vergangene und künftige Arbeitsleistungen und damit entgeltlich, wenn dadurch zugleich im
eigenbetrieblichen Interesse ein Zeichen für eine Kontinuität des Unternehmens nach außen gesetzt werden sollte.
Fundstelle(n): DAAAE-45614
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 05.09.2012 - 15 K 4497/11 E
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