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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 13 K 985/13 EFG 2013 S. 1844 Nr. 22

Gesetze: EStG § 33, BGB § 1379

Absetzbarkeit von Aufwendungen für Wertgutachten bei der Scheidung

Leitsatz

  1. Gutachterkosten für die Wertermittlung einer Immobilie, die im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens wegen Auskunftserteilung und Zahlung von Zugewinn anfallen sind mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar.

  2. Die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Zivilprozesskosten umfassen lediglich die Kosten, die im Rahmen eines gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahrens abzugsfähig sind, wie z.B. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen), außergerichtliche Kosten sowie die die Vergütungsansprüche des eigenen Prozessbevollmächtigten und der Kostenerstattungsanspruch des Gegners.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 10 Nr. 18
DStZ 2013 S. 838 Nr. 23
EFG 2013 S. 1844 Nr. 22
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2013 S. 3050
TAAAE-45613

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 02.07.2013 - 13 K 985/13

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