Veräußerung von Leasingobjekten als Teil des einheitlichen
Geschäftskonzeptes
Leitsatz
Ist die Veräußerung der zum Anlagevermögen gehörenden Leasingobjekte vor Ablauf der gewöhnlichen Nutzungsdauer an den Leasing-Nehmer
und Fonds-Initiator Teil des einheitlichen Geschäftskonzeptes eines Leasing Fonds in der Rechtsform einer (Publikums -) KG,
dessen Geschäftstätigkeit mit der Veräußerung beendet wird, ist der Veräußerungsgewinn als laufender, gewerbesteuerpflichtiger
Gewinn zu qualifizieren.
Bei einem derartigen einheitlichen Geschäftskonzept einer Leasing-Fonds-KG unterliegen auch die Gewinne, die Kommanditisten
durch die vorzeitige Rückgabe der Geschäftsanteile an der KG gegen Auskehrung ihres abgezinsten Anteils an den projektierten
Veräußerungsgewinnen erzielen, in entsprechender Anwendung der BFH- Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel als
laufender Gewinn der Gewerbesteuer.
Fundstelle(n): JAAAE-45612
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 06.06.2013 - 12 K 2665/12 G,F
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