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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 12 K 2665/12 G,F

Gesetze: GewStG 2002 § 2 Abs. 1 Satz 2, GewStG 2002 § 7, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, EStG § 16

Veräußerung von Leasingobjekten als Teil des einheitlichen Geschäftskonzeptes

Leitsatz

  1. Ist die Veräußerung der zum Anlagevermögen gehörenden Leasingobjekte vor Ablauf der gewöhnlichen Nutzungsdauer an den Leasing-Nehmer und Fonds-Initiator Teil des einheitlichen Geschäftskonzeptes eines Leasing Fonds in der Rechtsform einer (Publikums -) KG, dessen Geschäftstätigkeit mit der Veräußerung beendet wird, ist der Veräußerungsgewinn als laufender, gewerbesteuerpflichtiger Gewinn zu qualifizieren.

  2. Bei einem derartigen einheitlichen Geschäftskonzept einer Leasing-Fonds-KG unterliegen auch die Gewinne, die Kommanditisten durch die vorzeitige Rückgabe der Geschäftsanteile an der KG gegen Auskehrung ihres abgezinsten Anteils an den projektierten Veräußerungsgewinnen erzielen, in entsprechender Anwendung der BFH- Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel als laufender Gewinn der Gewerbesteuer.

Fundstelle(n):
JAAAE-45612

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 06.06.2013 - 12 K 2665/12 G,F

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