LStR R 41a.2 (Zu
	 § 41a EStG)
Zu
	 § 41a EStG
R 41a.2 Abführung der
	 Lohnsteuer
Einführung(1) Die
		Lohnsteuer-Richtlinienin der geänderten
		Fassung (Lohnsteuer-Richtlinien2013– LStR2013–) enthalten im Interesse einer
		einheitlichen Anwendung des Lohnsteuerrechts durch die Finanzbehörden
		Erläuterungen der Rechtslage, Weisungen zur Auslegung des
		Einkommensteuergesetzes und seiner Durchführungsverordnungen sowie Weisungen
		zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.(2) 1Die
		LStR2013 sind
		beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach
		dem 31.12.2010 enden, und für sonstige Bezüge,
		die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2010
		zufließen. 2Sie gelten auch für frühere Zeiträume,
		soweit sie geänderte Vorschriften des Einkommensteuergesetzes betreffen, die
		vor dem 1.1.2011 anzuwenden sind.
		3Die
		LStR2013 sind
		auch für frühere Jahre anzuwenden, soweit sie lediglich eine Erläuterung der
		Rechtslage darstellen. 4R 8.1 Abs.
		8 Nr. 2 sowie R 9.7 Abs. 1 sind bereits ab
		1.1.2010 anzuwenden. 5Die obersten
		Finanzbehörden der Länder können mit Zustimmung des Bundesministeriums der
		Finanzen (BMF) die in den
		Lohnsteuer-Richtlinien festgelegten
		Höchst- und Pauschbeträge ändern, wenn eine Anpassung an neue
		Rechtsvorschriften oder an die wirtschaftliche Entwicklung geboten ist.
		6R 3.12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Satz
		3, 4 und 8 sind erstmals anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
		31.12.2012 enden, und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem
		31.12.2012 zufließen.(3) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im
		Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.(4) Diesen Richtlinien liegt, soweit im Einzelnen keine andere
		Fassung angegeben ist, das
		Einkommensteuergesetz
		i. d. F. der Bekanntmachung vom 8.10.2009 (BGBl I S.
		3366, S. 3862, 
		BStBl I S. 1346) unter Berücksichtigung
		der Änderungen durch
		Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung
		steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom
		8.4.2010 (BGBl I S. 386, 
		BStBl 2010 I S. 334) zu
		Grunde.