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Werbungskosten bei beruflich veranlassten Krankheiten
Typische Berufskrankheit oder eindeutiger Zusammenhang zwischen Erkrankung und Tätigkeit können zum steuerlichen Abzug von Aufwendungen berechtigen
Der Begriff der Berufskrankheit scheint allgemein geläufig. Legal definiert ist er in § 9 SGB VII zur gesetzlichen Unfallversicherung. Die dortige sozialrechtliche Einordnung folgt grundsätzlich einem „Listenprinzip”, wonach auf Grundlage medizinischer Erkenntnisse bestimmte Leiden als Berufskrankheiten identifiziert und allgemein entsprechend verzeichnet werden. Zudem besteht die Möglichkeit der Anerkennung einer Erkrankung als Versicherungsfall (§ 7 Abs. 1 SGB VII) „wie eine Berufskrankheit”, um Nachteile des ansonsten recht starren Systems auszugleichen (§ 9 Abs. 2 SGB VII). Im Steuerrecht ist die Einordnung von vornherein weniger formal. Behandlungsaufwendungen können als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn ein eindeutiger Veranlassungszusammenhang zur Berufstätigkeit gegeben ist. Ein Fall zu diesem Thema lag nun dem BFH vor.
Als Geigerin tätige Berufsmusikerin
Vor dem Finanzgericht und in der Revision klagte eine als Berufsmusikerin tätige Steuerpflichtige. Der Geigerin waren im Streitjahr 2009 Aufwendungen für Krankengymnastik und eine spezielle Bewegungsschulung (sog. Dispokinese) entstanden. Der im Zuge der Einkommensteuererklärung begehrte Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus ...