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Leistungsort bei der längerfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer und Dienstwagengestellung
Das -e/13/10001 NWB JAAAE-44666 (Kurzinfo StuB 2013 S. 754, in dieser Ausgabe) zum Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer Stellung bezogen.
Zum Hintergrund: Durch Art. 10 Nr. 2 Buchst. b des AmtshilfeRLUmsG vom (BGBl 2013 I S. 1809) wurde der Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer in § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG an das EU-Recht angepasst. Der Leistungsort befindet sich danach an dem Ort, an dem der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
Handelt es sich bei dem Beförderungsmittel um ein Sportboot, wird die Vermietungsleistung an dem Ort ausgeführt, an dem das Sportboot dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, wenn sich auch der Sitz, die Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte des Unternehmers, von wo aus diese Leistung tatsächlich erbracht wird, an diesem Ort befindet. Dadurch soll eine Besteuerung am Verbrauchsort erreicht werden. Die Regelung ist nach Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG zum in Kraft getreten. Der bisherige Wortlaut des UStAE wird an die geänderte Rechtslage angepasst. Diese Anpassung enthält auch eine bedeutsame Aussage zur ...BStBl 2004 I S. 864