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Amtliche Sachbezugswerte 2014
Für Sachbezüge, die seit 2007 durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung (kurz: SvEV; BGBl 2006 I S. 3385 = BStBl 2006 I S. 782) erfasst werden, sind die sozialversicherungsrechtlich festgelegten amtlichen Sachbezugswerte auch steuerrechtlich zwingend ( NWB NAAAC-59573, BStBl 2007 II S. 948 = Kurzinfo StuB 2007 S. 749 NWB ZAAAC-59877) anzusetzen und steuerlich bindend (vgl. § 8 Abs. 2 Sätze 6 bis 9 EStG n. F.; R 8.1 Abs. 4 LStR 2011).
Durch die SvEV werden amtliche Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung festgelegt. Zum soll sich eine geringfügige Anpassung der amtlichen Sachbezugswerte ergeben (Sechste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung – Entwurf). Danach kommen für alle Bundesländer folgende amtliche Sachbezugswerte zur Anwendung:
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Amtliche Sachbezugswerte | 2014 | 2013 |
Für freie Verpflegung – monatlich | 229 € | 224 € |
Für freie Unterkunft – monatlich | 221 € | 216 € |
Gesamtsachbezugswert | 450 € | 440 € |
Der monatliche Wert einer freien oder verbilligten Unterkunft beträgt in den alten und neuen Bundesländern für 2014 221 € (2013: 216 €). Ist der Unterkunftswert nach Lage des Einzelfalls unbillig, kann die Unterkunft auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, falls dieser geringer ist (§ 2 Abs. 3 SvEV). Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende vermindert sic...