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Körperschaftsteuer | Zeitpunkt der gewerblichen Betätigung des Organträgers bei einer Organschaft; rückwirkende steuerliche Anerkennung von Gewinnabführungsverträgen
(1) Der Organträger einer ertragsteuerlichen Organschaft muss nicht bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft gewerblich tätig sein (entgegen NWB JAAAB-69711, BStBl 2005 I S. 1038, Rz. 21 = Kurzinfo StuB 2005 S. 1062). (2) Eine Personengesellschaft, die Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (hier: sog. unechte Betriebsaufspaltung) und ansonsten nur vermögensverwaltend tätig ist, kann Organträgerin sein. (3) Die Bestimmung des § 34 Abs. 10b Satz 2 KStG 2002 i. d. F. des UntSt/RKVereinfG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die rückwirkende steuerliche Anerkennung von (Alt-) Gewinnabführungsverträgen, die keinen den Anforderungen des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG 2002 in der bis dahin geltenden Fassung entsprechenden Verweis auf § 302 AktG (Verlustübernahme) enthalten hat...