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Einkommensteuer; | Haftungsbeschränkung bei einer GbR (§ 15a EStG)
Nach dem (BStBl 2001 I S. 614) ist hinsichtlich der auf eine (vermeintlich gewerbliche) GbR übergegangenen stillen Reserve eine Bescheidänderung nach § 174 Abs. 3 AO bei dem einbringenden/übertragenden Unternehmen vorzunehmen. Die obersten FinBeh des Bundes und der Länder haben entschieden, dass bei der GbR hingegen die Feststellungsbescheide nach § 15a Abs. 4 EStG genauso wenig nach § 174 Abs. 3 AO geändert werden können wie die für die GbR ergangenen Gewinnfeststellungen i. S. des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO. Andererseits muss der nach § 15a Abs. 4 EStG festgestellte verrechenbare Verlust - zumindest aus Vertrauensschutzgesichtspunkten - auch dann in den Folgejahren abgezogen werden können, wenn die (in tatsächlicher Hinsicht unveränderte) Einkunftsquelle nun ab dem ersten offenen VZ nicht mehr als gewerblich behandelt wird, sondern als Vermögensverwaltung. Dies...