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Wirksame Bestellung als neuer GmbH-Geschäftsführer im Rahmen sog. Firmenbestattung
Die Bestellung eines neuen Geschäftsführers einer GmbH durch Gesellschafterbeschluss (§ 46 Nr. 5 GmbHG) ist nicht allein deswegen nach § 242 Nr. 3 und 4 AktG analog nichtig, weil sie im Vorfeld einer sog. Firmenbestattung, also einer Abwicklung der insolventen oder insolvenzreifen GmbH, außerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen Regelungen erfolgt ist. Allenfalls dann, wenn der Gesellschafterbeschluss „bereits für sich betrachtet“ gegen die guten Sitten oder gegen Vorschriften verstieße, die dem Schutz von Gläubigern oder öffentlichen Interessen dienen, wäre er als nichtig zu qualifizieren. Denn die Motive und Beweggründe eines Gesellschafterbeschlusses bleiben bei der Beurteilung seiner Nichtigkeit stets außer Betracht (vgl. , BGHZ 101 S. 113;