BGH Beschluss v. - IX ZB 61/13

Instanzenzug:

Gründe

1 Die "Beschwerde" des Antragsgegners ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil mit ihr nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. , WM 2002, 1512).

2 Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft, weil sie durch das Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (, WuM 2008, 113; vom - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Auch eine außerordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. , BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

3 Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist.

Fundstelle(n):
SAAAE-45246