BGH Beschluss v. - 1 StR 352/13

Instanzenzug:

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die Revision mit der als "Inbegriffsrüge" bezeichneten Verfahrensrüge letztlich auch die Nichteinhaltung der Wahrunterstellung hinsichtlich der durch die Vernehmung des Zeugen KHK W. unter Beweis gestellten Angaben des Zeugen L. in seiner Vernehmung am rügt, ist diese unbegründet. Das Landgericht hat sich in den Urteilsgründen nicht zu den als wahr unterstellten Beweistatsachen in Widerspruch gesetzt. Mit der Auskehr von Darlehen des Zeugen L. an den Angeklagten sowie deren zeitlichen Einordnung hat sich das Landgericht auseinandergesetzt, aus

den als wahr unterstellten Tatsachen jedoch lediglich nicht den vom Angeklagten gewünschten Schluss gezogen (vgl. mwN). Die Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs durch Gewährung von Anteilen an einer Mine war bereits nicht Gegenstand des Beweisantrages und unterfiel damit auch nicht der Wahrunterstellung.

Fundstelle(n):
UAAAE-45241