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Sozialversicherungsrecht | Schätzung der Mindesteinkünfte in der Künstlersozialversicherung
Versicherte der Künstlersozialversicherung haben bis zum 1. 12. eines Jahres ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen für das kommende Jahr mitzuteilen, wobei die Künstlersozialkasse die Höhe des Arbeitseinkommens aber abweichend hiervon u. a. schätzen darf, wenn die Meldung mit den Verhältnissen unvereinbar ist, die dem Versicherten als Grundlage für seine Meldung bekannt waren (§ 12 Abs. 1 KSVG). Dies ist der Fall, wenn ausgehend von Steuerbescheiden aus den Vorjahren stets negative Einkünfte anfielen und die Höhe des [i]infoCenter „Künstlersozialversicherung“ NWB SAAAC-89667 prognostizierten Einkommens für das kommende Jahr dann hierzu nicht (mehr) plausibel erscheint. Dass durch dieses dann doch die für eine Versicherungspflicht in der KSV maßgebliche Verdienstgrenze überschritten wird, ist ohne Belang, da nicht die tatsächliche, sondern die...