NWB Nr. 41 vom Seite 3193

„Neues von der Lohnsteuer”

Michael Seifert | StB | Troisdorf

Lohnsteuer-Abgleich: Fluch oder Segen?

Die Steuerspirale 2012 zeigt eindrucksvoll, dass die Lohnsteuer hinter der Umsatzsteuer den 2. Platz einnimmt. Mit der Höhe des bisherigen Lohnsteueraufkommens will sich die Finanzverwaltung offensichtlich nicht begnügen. Sie führt – was bislang zumeist verborgen blieb – einen programmgesteuerten (maschinellen) Abgleich zwischen der von einem Arbeitgeber abgeführten Lohnsteuer eines Kalenderjahres und der auf den Lohnsteuerbescheinigungen der einzelnen Arbeitnehmer ausgewiesenen – anrechenbaren – Lohnsteuer durch.

Durch die elektronische Übermittlung sowohl der Lohnsteuer-Anmeldung als auch der Lohnsteuerbescheinigung wird dem Fiskus eine Möglichkeit eröffnet, solche „Schlüssigkeitsprüfungen” durchzuführen. Betrugsfälle können hierdurch sicherlich – und dies ist zu begrüßen! – aufgedeckt werden. Allerdings stellt sich die Frage, ob der Zeitpunkt der Aufdeckung für die oftmals international operierenden Banden nicht zu spät kommt. Erfahrungswerte liegen zwar noch nicht vor, zu befürchten ist allerdings das Schlimmste.

Die Finanzverwaltung hat wesentliche Unterschiede zwischen den Lohnsteuer-Anmeldungen und den Lohnsteuerbescheinigungen entdeckt. Bedeutsamer als die Tatsache der Unterschiede an sich ist aber die Beantwortung der Frage, woraus die Differenzen resultieren. Technische Defizite, wie z. B. die Datenübermittlung mit verschiedenen Steuernummern des Arbeitgebers oder fehlgeschlagene Übermittlungen, gehören zum Alltag.

Oftmals ergeben sich die Differenzen allerdings aus der Anwendung der lohnsteuerrechtlichen Regelungen. Ein besonders einprägsames Beispiel ist dabei die Abrechnung von Abschlagszahlungen. Wird bei Abschlagszahlungen die Lohnabrechnung für den letzten Abrechnungszeitraum des abgelaufenen Kalenderjahres innerhalb der ersten drei Wochen des neuen Jahres vorgenommen, ist die Lohnsteuer auf der Lohnsteuerbescheinigung des abgelaufenen Kalenderjahres zu bescheinigen. Die Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer erfolgt jedoch erst im Jahr der Endabrechnung, d. h. im neuen Kalenderjahr (s. R 39b.5 Abs. 5 Sätze 3 und 4 LStR 2013).

Fazit: Der rein zahlenmäßige Vergleich ist in einer Vielzahl von Fällen zum Scheitern verurteilt. Die Arbeitgeber, die bislang mit Fragen zum Datenabgleich konfrontiert wurden, beklagen den sich aus solchen Rückfragen ergebenden erheblichen Mehraufwand. Dies gilt es künftig zu verhindern. Es sollte ein von allen Seiten akzeptiertes transparentes Prüfungssystem geschaffen werden. Bereits in dem frühen Zeitpunkt sollte die Chance genutzt werden, im Konsens zwischen der Finanzverwaltung, der Wirtschaft, den Steuerberatern und den Softwareunternehmen ein transparentes System zur Verhinderung von Steuerbetrug aufzubauen. Ziel sollte aber auch sein, den Arbeitgeber nicht erneut über Gebühr als kostenloses Hilfsorgan der Finanzverwaltung zu nutzen, indem er nunmehr sogar durch die Lohnsteuer-Nachschau mit der Datenauswertung und -abstimmung konfrontiert wird.

Michael Seifert

Fundstelle(n):
NWB 2013 Seite 3193
NWB VAAAE-45177