Trotz vertraglicher „Aufhebung aller bisherigen Vereinbarungen” keine steuerfreie Abfindung bei künftig reduziertem Stundenlohn
als einziger echter Änderung des Arbeitsvertrags
Leitsatz
1. Ist durch einen Änderungsvertrag allein die künftige Stundenvergütung eines Arbeitnehmers verringert worden, sind aber
alle übrigen bisherigen vertraglichen Regelungen, d. h. der Arbeitsbereich, die Arbeitszeiten, Urlaubsansprüche sowie die
bis dahin erworbenen und mit der Betriebszugehörigkeit verbundenen Besitzstandsansprüche, sowohl nach dem Änderungsvertrag
als auch nach der anschließenden tatsächlich gelebten Umsetzung des Änderungsvertrages (betriebliche Übung) unverändert geblieben,
so begründet die im Änderungsvertrag enthaltene Formulierung, dass der Vertrag „unter Aufhebung aller bisherigen Vereinbarungen
geschlossen” worden sei, nicht die für eine nach § 3 Nr. 9 EStG a. F. steuerfreie Abfindung erforderliche steuerrechtliche
Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses.
2. Das gilt jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für eine einseitige Änderungskündigung
des bisherigen Arbeitsvertrages durch die Arbeitgeberin nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen vorgelegen haben könnten.
Fundstelle(n): TAAAE-45156
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 12.07.2013 - 5 K 766/09
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