Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Leitsatz
1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines als freier Mitarbeiter eines Einzelsteuerberaters bzw. als
Alleingesellschafter einer Steuerberatungs-GmbH tätigen Steuerberaters lässt den gem. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG zwingend zum
Widerruf der Bestellung als Steuerberater führenden Vermögensverfall unabhängig davon, aus welchen Gründen das Insolvenzverfahren
eröffnet worden ist, vermuten.
2. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls lässt sich weder durch eine im Rahmen des Insolvenzverfahrens in Aussicht
stehende Restschuldbefreiung noch durch den Umstand, dass der Insolvenzverwalter die weitere selbstständige Tätigkeit des
Steuerberaters gem.§ 35 Abs. 2 InsO freigegeben hat, widerlegen (Anschluss an BFH-Rechtsprechung).
3. Eine Vertagung der mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Bestellung eines Steuerberaters bis
zum Abschluss des Insolvenzverfahrens scheidet aus. Das Ziel, die Interessen der Mandanten vor Gefährdungen zu schützen, die
von einem in Vermögensverfall geratenen Steuerberater ausgehen können, verbietet es, die gerichtliche Entscheidung über die
Widerrufsverfügung bis zum ungewissen Zeitpunkt der Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Steuerberaters zurückzustellen.
Fundstelle(n): PAAAE-45153
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 23.05.2013 - 1 K 713/09
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