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Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
, Evita-K
Der EuGH nimmt in seinem Urteil vom - C-78/12 – zu den Fragen Stellung, inwieweit der Rechnungsempfänger die Angaben der Rechnung zu überprüfen hat und welche Angaben in der Rechnung gefordert werden können. Danach dürfen keine Rechnungsangaben gefordert werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind.
A. Leitsätze
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Lieferung von Gegenständen“ im Zusammenhang mit der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug im Sinne dieser Richtlinie und der Nachweis der tatsächlichen Bewirkung einer solchen Lieferung nicht an die Form des Erwerbs des Eigentumsrechts an den betreffenden Gegenständen gebunden sind. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, gemäß den nationalen Beweisführungsregeln alle Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits umfassend zu beurteilen, um festzustellen, ob die im Ausgangsverfahren streitigen Lieferungen von Gegenständen tatsächlich bewirkt worden sind und ob, gegebenenfalls, unter Berufung auf diese Lieferungen ein Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt werden kann.
Art. 242 der Richtlinie ...