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Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter – Ernüchterung durch neues BMF-Schreiben
Nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG erfolgt die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens grundsätzlich steuerneutral zu Buchwerten, wenn die Übertragung gegen Gewährung bzw. Minderung von Gesellschaftsrechten oder unentgeltlich erfolgt. Wird im Rahmen des Übertragungsvorgangs teilweise auch eine sonstige Gegenleistung (insbesondere Verbindlichkeitenübernahme) gewährt, soll der Vorgang nach Auffassung der Finanzverwaltung in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Teil aufgeteilt werden. Ob eine teilentgeltliche Übertragung in diesem Sinne vorliegt, soll nach den Grundsätzen der sog. Trennungstheorie anhand des Verhältnisses des Werts der erhaltenen Gegenleistung zum Verkehrswert des übertragenen Einzelwirtschaftsguts zu prüfen sein. Der unentgeltliche Teil der Übertragung soll der Buchwertfortführung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG unterliegen, hinsichtlich des entgeltlichen Teils soll eine zur Aufdeckung der stillen Reserven führende Veräußerung vorliegen (, BStBl 2011 I S. 1279, Rn. 15).
Nach Ansicht des BFH ist die teilentgeltliche Übertragung eines Einzelwirtschaftsguts vollumfänglich nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG zum Buchwert zu vollziehen, wenn die sonstige Gegenleistung (insbeso...