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OLG Hamm Beschluss v. - 15 W 248/13

Gesetze: GBO § 35 Abs. 1 S. 2; BGB § 2102 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Ein Grundbuchamt hat einen Erbvertrag auszulegen. Die Vorlage eines Erbscheins kann nur verlangt werden, wenn entscheidungserheblicher Sachverhalt aufzuklären ist. Zur Auslegung eines Testaments, in dem eine Nacherbfolge und eine Schlusserbfolge angeordnet sind.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
ErbBstg 2013 S. 252 Nr. 10
PAAAE-45033

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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OLG Hamm, Beschluss v. 26.07.2013 - 15 W 248/13

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