Strafverfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Tatrichterliche Schätzung des sichergestellten Materials zur Ermittlung des Wirkstoffgehaltes von Rauschgift
Gesetze: § 29 BtMG, § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 261 StPO
Instanzenzug: Az: 100 Js 37898/10 - 5 KLs
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgeführten Gründen hinsichtlich beider Angeklagter rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass der Wirkstoffgehalt im Fall der Sicherstellung größerer Betäubungsmittelmengen auf der Grundlage von Stichprobenanalysen geschätzt werden kann (vgl. , BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge 17). Die Vorgehensweise im vorliegenden Fall unter Zubilligung sehr großzügiger Sicherheitsabschläge weist keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.
2. Es bestehen bereits durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der durch den Angeklagten C. erhobenen Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der von der Verteidigung ursprünglich als „bundesweit tätiger und forensisch versierter Gutachter für Stimmenvergleichsgutachten“ bezeichnete, mit der Methode der automatischen Sprechererkennung vertraute, auf den Beweisantrag des Angeklagten von der Strafkammer dann auch vernommene und nach den einschlägigen Richtlinien gutachtende Sachverständige M. hat als einen wesentlichen gegen die Anwendung der Methode sprechenden Umstand angeführt, dass diese bei kurzen Gesprächen (unterhalb von 30 Sekunden) nicht einsetzbar sei (UA S. 39). Vor diesem Hintergrund hätte die Revision die Länge der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Gesprächsmitschnitte mitteilen müssen, um dem Senat die Möglichkeit zu eröffnen, gegebenenfalls im Freibeweisverfahren zu klären (vgl. zur Möglichkeit des Freibeweisverfahrens im Revisionsgerichtszug: , BGHSt 39, 49, 53; vom – 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 72; vom – 1 StR 156/98, BGHSt 44, 308, 312 ff.; vom – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 166 f.; vom – 5 StR 534/02, NStZ-RR 2004, 270, 271; vom – 1 StR 91/04, StV 2005, 374; Beschluss vom – 5 StR 444/11, NJW 2012, 2212, 2213), ob die Methode der automatischen Sprechererkennung nach Art und Länge der Sprechproben und Gesprächsmitschnitte hier anzuwenden gewesen wäre.
Basdorf Sander Dölp
König Bellay
Fundstelle(n):
GAAAE-44975