BGH Beschluss v. - VIII ZB 18/13

Instanzenzug:

Gründe

I.

1 Die Klägerin hat gegen das ihr am zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom mit Telefax vom , eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom hat die Klägerin die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils mit der Begründung als nicht wirksam beanstandet, die Unterschrift auf dem Ausfertigungsvermerk genüge nicht den Anforderungen des § 317 Abs. 4 ZPO.

2 Das Berufungsgericht hat unter dem darauf geantwortet, dass keine Bedenken gegen die ordnungsgemäße Zustellung bestünden, und hat mit Beschluss vom die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom die Berufung begründet und Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der vom Berufungsgericht bis zum verlängerten Frist zur Begründung der Berufung beantragt. Den Wiedereinsetzungsantrag hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom zurückgewiesen. Gegen beide Beschlüsse wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

3 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

4 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Rechtsmittel ist auch begründet.

5 1. Der die Berufung der Klägerin verwerfende Beschluss vom ist aufzuheben, weil die Klägerin die Frist zur Begründung der Berufung nicht versäumt hat. Denn das erstinstanzliche Urteil war der Klägerin am nicht wirksam zugestellt worden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts endete die Berufungsbegründungsfrist daher nicht bereits mit Ablauf der bis zum gewährten Verlängerung. Vielmehr begann die zweimonatige Frist zur Begründung der Berufung erst fünf Monate nach Verkündung des Urteils vom , also am . Die mit Schriftsatz vom eingereichte Berufungsbegründung war damit noch rechtzeitig.

6 a) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Für den Beginn der Berufungsbegründungsfrist ist die Zustellung einer Ausfertigung des Urteils erforderlich. Die Ausfertigung ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen (§ 317 Abs. 4 ZPO). Dabei sind an die Unterschrift des Urkundsbeamten dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze durch Rechtsanwälte (, NJW 1988, 713 unter II 1 a). Für eine Unterschrift ist erforderlich aber auch genügend das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom - VIII ZB 67/09, [...] Rn. 10 mwN).

7 b) Die der Klägerin am zugestellte Urteilsabschrift stellt keine Ausfertigung des Urteils dar, weil es an einer Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in Verbindung mit dem Ausfertigungsvermerk vom fehlt. Der dort angebrachte Schriftzug lässt eine Identifizierung dessen, der als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle tätig geworden ist, nicht zu.

8 Das Berufungsgericht hat den Ausfertigungsvermerk in seinem Hinweisschreiben an die Klägerin vom der Justizfachangestellten Z. zugeordnet. Um eine Unterschrift der Justizfachangestellten Z., die deren vollen Namen wiedergibt, handelt es sich bei dem Schriftzug des Ausfertigungsvermerks jedoch ersichtlich nicht. Denn er weist keine - auch nur entfernte oder gar annähernde - Ähnlichkeit mit der Unterschrift auf, mit der die Justizfachangestellte Z. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Verkündungsvermerk vom - mit ihrem vollen Namen - unterzeichnet hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Schriftzug des Ausfertigungsvermerks etwa um ein Namenskürzel der Justizfachangestellten Z. handelt. Denn ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, genügt den an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen nicht (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom - VIII ZB 67/09, aaO mwN).

9 Da der Schriftzug des Ausfertigungsvermerks die Unterschrift der Justizfachangestellten Z. nicht wiedergibt und auch nicht erkennen lässt, welcher andere Urkundsbeamte der Geschäftsstelle Aussteller des Ausfertigungsvermerks sein soll, ist die Identifizierung des Urkundsbeamten aufgrund dieses Schriftzugs nicht möglich. Der Klägerin ist deshalb keine ordnungsgemäße Ausfertigung des Urteils vom zugestellt worden.

10 2. Auch der das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin zurückweisende Beschluss des Berufungsgerichts vom ist aufzuheben. Da die Klägerin die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt hat, sind ihr Wiedereinsetzungsgesuch und der Zurückweisungsbeschluss gegenstandslos.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
TAAAE-44949