Steuerbefreiung von Privatkliniken
ohne sozialrechtliche Zulassung als Krankenhaus
Leitsatz
1. Eine Privatklinik, die nicht
nach § 108 SGB V als Krankenhaus zugelassen ist, kann sich
für die Steuerbefreiung der Umsätze aus der Krankenhausbehandlung
und damit eng verbundener Umsätze unmittelbar auf Art.
132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen.
2. Die Beschränkung der Steuerbefreiung
für Krankenhausbehandlungen und eng verbundene Umsätze
in § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG auf
zugelassene Krankenhäuser ist nicht mit Art. 132 Abs. 1
Buchst. b MwStSystRL vereinbar, da sie gegen den Grundsatz der steuerlichen
Neutralität verstößt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 10 Nr. 51 DStRE 2014 S. 417 Nr. 7 EFG 2013 S. 1884 Nr. 22 KÖSDI 2014 S. 18722 Nr. 2 UStB 2013 S. 318 Nr. 11 BAAAE-44848
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 17.07.2013 - 4 K 104/12
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