Der Abzug von Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG ist dann nicht nach § 3c Abs. 2
Satz 1 EStG begrenzt, wenn der Stpfl. keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen hat.
Hat ein Stpfl. aus von ihm veräußerten Aktien keine Einnahmen erzielt, hat er weder laufende Dividenden bezogen noch bei
Veräußerung der wertlosen Aktien eine Gegenleistung erhalten, kommt eine hälftige Kürzung der AK gemäß § 3c Abs. 2 EStG nicht
in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 6 Nr. 51 DStRE 2014 S. 261 Nr. 5 KÖSDI 2014 S. 18797 Nr. 4 StBW 2013 S. 965 Nr. 21 HAAAE-44846
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 13.03.2013 - 4 K 332/11
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