Abzweigung von Kindergeld ermessensfehlerhaft, wenn Verwaltungsrichtlinien (DA-Fam-EStG) nicht beachtet werden
Leitsatz
1. Die Abzweigung von Kindergeld ist eine Ermessensentscheidung.
2. Die Nichtbeachtung von Verwaltungsrichtlinien (DA-Fam-EStG) ist ein Ermessensfehler, der zur Rechtswidrigkeit des Abzweigungsbescheids
führt.
3. Nach 74.1.2 Abs. 2 S. 2 und 3 DA-FamEStG kommt eine Abzweigung nicht in Betracht, wenn der Berechtigte regelmäßig Unterhaltsleistungen
erbringt, die den Betrag des anteiligen Kindergeldes übersteigen. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn das Kind in den
Haushalt des Berechtigten aufgenommen worden ist.
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