Eine Lieferung setzt grds. die Übertragung der Befähigung voraus, über einen körperlichen Gegenstand wie ein Eigentümer verfügen
zu können.
Auch bei der Übertragung des Miteigentumsanteils an einem Pferd handelt es sich um eine Lieferung i. S. des § 3 Abs. 1 UStG.
Dafür spricht auch, dass der Miteigentumsanteils an einem Pferd sich als Gegenstand unter Nr. 1a der Anlage 2 zum UStG i.V.m.
Pos. 0101 des Zolltarifs fassen lässt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 10 Nr. 50 DStRE 2014 S. 163 Nr. 3 UStB 2013 S. 322 Nr. 11 AAAAE-44831
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 13.12.2012 - 16 K 305/12
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