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Begriff der „Bewirtungsaufwendungen”
„Bewirtung” i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist nach der BFH-Rechtsprechung jede Darreichung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr. Die Anwendung der Vorschrift setzt nicht das Vorliegen einer unentgeltlichen Zuwendung entsprechend dem bürgerlich-rechtlichen Begriff der Schenkung voraus (Bezug: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind, den Gewinn nicht mindern.