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Aufwendungsersatz für den Erwerb eines Schulbuchs
Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung von § 670 BGB Aufwendungen zu ersetzen, die dieser in Bezug auf die Arbeitsausführung gemacht hat, wenn die erbrachten Aufwendungen nicht durch das Arbeitsentgelt abgegolten sind und der Arbeitnehmer sie nach verständigem Ermessen subjektiv für notwendig halten durfte. Der Kläger ist angestellter Mathematiklehrer. Das beklagte Land stellte ihm das von der zuständigen Stelle für den Unterricht bestimmte Schulbuch zu Beginn des Schuljahres nicht zur Verfügung und auch die Ausleihe aus der Schulbibliothek wurde vom Schulleiter untersagt. Der Kläger kaufte das Buch selbst und verlangte die Erstattung des Kaufpreises i. H. von 14,36 €. Das BAG gab dem Kläger Recht, da das beklagte Land als Arbeitgeber des Klägers und ...