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Pflicht zur Unterstützung von Arbeitnehmern mit Behinderung
Die Mitgliedstaaten müssen alle Arbeitgeber dazu verpflichten, die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderung den Zugang zu einer Beschäftigung, die Ausübung eines Berufs, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen (RL 2000/78/EG, ABl L 303 S. 16). Im Streitfall wurde entschieden, dass Italien gegen seine unionsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen hat, da im italienischen Recht eine diesbezügliche allgemeine Verpflichtung aller Arbeitgeber fehle ().