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infoCenter (Stand: Mai 2023)

E-Bilanz (EStG)

Prof. Dr. Hanno Kirsch

1. Anwendungsbereich

1.1. Persönlicher Anwendungsbereich

Zur elektronischen Übermittlung der „Steuerbilanz“ (E-Bilanz) nach einem einheitlich vorgegebenen Taxonomieformat verpflichtet sind:

  1. sämtliche Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach den §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 oder 5a EStG ermitteln (rechtsform- und größenunabhängige Verpflichtung).

    Dabei werden nicht nur die nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres einzureichenden periodischen Steuerbilanzen erfasst, sondern grundsätzlich auch die aperiodisch einzureichenden „Steuerbilanzen“, bspw. anlässlich einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Änderung der Gewinnermittlungsart oder in Umwandlungsfällen aufzustellende Bilanzen (siehe jedoch unten „Härtefallregelung“).

  2. eine inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens: Bei der Ermittlung des Gewinns nach den §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 oder 5a EStG beschränkt sich die Aufstellung der E-Bilanz auf die inländische Betriebsstätte als unselbständigen Teil des Unternehmens.

  3. inländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beschränkt Steuerpflichtiger i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f. aa) EStG und § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG.

  4. nicht steuerbefreite Teile einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Körperschaft, die persönlich von der Körperschaft- oder Gewerbesteuer befreit ist, z. B. gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7, 9, 10, 14, 16, 19, 22 KStG.

  5. ein Betrieb gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Falle der Aufstellungspflicht einer Bilanz.

§ 5b Abs. 2 EStG i. V. mit § 150 Abs. 8 AO enthält eine Härtefallregelung, wonach in Ausnahmefällen (d. h. bei besonderem Vorliegen von Härten) auf die elektronische Übermittlung der E-Bilanz im vorgeschriebenen Taxonomieformat verzichtet werden kann. Bislang hat die Finanzverwaltung diese Härtefallklausel noch nicht durch bestimmte Anwendungsfälle konkretisiert; gleichwohl haben die Finanzverwaltungen einzelner Länder einzelne Fallkonstellationen inzwischen abgegrenzt, in denen aufgrund der Härtefallregelung auf die elektronische Abgabe verzichtet werden darf.

Im Schrifttum wird die Härtefallklausel u. a. für die Fälle der Verpflichtung zur einmaligen Abgabe einer E-Bilanz für anwendbar gehalten, wobei ohnehin als strittig anzusehen ist, ob überhaupt aperiodisch aufgestellte Bilanzen (u. a. im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung, -aufgabe) unter die Verpflichtung zur Abgabe einer E-Bilanz fallen. Insbesondere die Abgabe von E-Bilanzen durch Kleinstbetriebe und in den Fällen, in denen dem Betriebsinhaber aufgrund persönlicher Eigenschaften (insbesondere Alter) und damit verbundener Fähigkeiten nicht mehr zugemutet werden kann, die zur Übermittlung der E-Bilanz erforderlichen Fähigkeiten zu erwerben, stellt den Hauptanwendungsfall der Härtefallklauseln dar. Ein weiterer Anwendungsfall kann das freiwillige Führen von Büchern und Erstellen von Abschlüssen sein, ohne dass hierzu handels- oder steuerrechtlich eine Verpflichtung vorliegt.

Bei den nach § 325 HGB von der Offenlegungspflicht erfassten Gesellschaften dürften sich allenfalls in ganz besonderen Einzelfällen Gründe für die Inanspruchnahme der Härtefallregelung finden lassen, zumal zumindest bei nach § 325 HGB offenlegungspflichtigen Unternehmen die technischen Grundlagen und individuellen Fähigkeiten der Datenfernübertragung bereits aufgrund der elektronisch durchzuführenden Offenlegung vorhanden sein dürften.

1.2. Zeitlicher Anwendungsbereich

Im Grundsatz gilt: Spätestens für die Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, sind die von § 5b EStG erfassten Unternehmen verpflichtet, einen Datensatz nach Vorgabe der Taxonomie elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.

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