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NWB BB 10/2013 S. 292

SEPA: Ausnahmeregelungen bei Ankündigungen

Eigentlich muss jeder Gläubiger beim ab Februar 2014 gültigen SEPA-Verfahren vorab ankündigen, dass er bei einem Schuldner eine Abbuchung vornehmen wird (Pre-Notification). Dies soll dem Schuldner helfen, fristgerecht für eine Kontodeckung zu sorgen. Probleme ergeben sich mit der Vorabankündigung u. a. im Bereich der Sozialversicherungen, weil es dort kaum Zeit gibt, die Schuldner fristgerecht zu informieren. Daher haben das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammen mit den Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger entschieden, dass mit der Zusendung des Beitragsnachweises die Voraussetzungen der Pre-Notification als erfüllt anzusehen sind. Eine gesonderte Vorabankündigung durch die Einzugsstellen ist daher nicht mehr nötig, vor allem auch deshalb, we...

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