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Einkommensteuer | Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Erwerb
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Erbauseinandersetzungskosten sind als Anschaffungsnebenkosten i. S. des § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB im Wege der AfA abziehbar, wenn sie der Überführung der bebauten Grundstücke von der fremden in die eigene Verfügungsmacht und damit der alleinigen Verwirklichung des Tatbestands der Einkunftserzielung dienen. (2) § 11d Abs. 1 EStDV orientiert sich an den Werten des Rechtsvorgängers, erfasst daher nicht die beim Rechtsnachfolger angefallenen Anschaffungs- und Herstellungskosten.
Mit dieser Grundsatzentscheidung, die auch auf die Erbauseinandersetzung über Betriebsvermögen anzuwenden sein wird, hat der BFH eine Streitfrage überzeugend gelöst, wenn auch nicht mit dem optimalsten Ergebnis für den Steuerpflichtigen. Seine Erbauseinanderset...