BFH Beschluss v. - IX B 81/13

Fehler des Finanzamts im Besteuerungsverfahren keine Verfahrensmängel i.S. des Revisionsrechts; fehlerhafte Rechtsanwendung kein Revisionszulassungsgrund; nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereichter Schriftsatz unbeachtlich

Gesetze: AO § 270 Satz 2, FGO § 76 Abs. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil genügt ihre Be-gründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Im Übrigen liegen Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 FGO, soweit sie über-haupt bezeichnet wurden, nicht vor.

2 1. a) Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die unzutreffende Sachbehandlung (Verletzung der Aufklärungspflicht und Überprüfungspflicht) durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) rügt, wird kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht. Ein solcher liegt nur vor, wenn das Finanzgericht (FG) gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts verstoßen hat. Dagegen können Fehler, die dem FA im Besteuerungsverfahren unterlaufen sein sollten, die Zulassung der Revision aufgrund eines Verfahrensmangels im Sinne des Revisionsrechts nicht rechtfertigen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom IX B 109/09, BFH/NV 2010, 917; vom X B 68/07, BFH/NV 2007, 2143, m.w.N.).

3 b) Soweit damit zugleich eine Verletzung der Sachaufklärungs-pflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) durch das FG als (verzichtbarer) Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) durch unterlassene Amtsermittlung gerügt werden sollte, fehlt es an hinreichen-den Angaben und Ausführungen (vgl. , BFH/NV 2013, 68, unter 2., m.w.N.).

4 c) Dass das Urteil im Arbeitsgerichtsverfahren „ohne Beweis-aufnahme und in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-hör” ergangen sein soll, wäre im dortigen Instanzenzug gel-tend zu machen und stellt keinen Verfahrensmangel des FG dar.

5 d) Im Übrigen und Wesentlichen wendet sich der Kläger gegen eine wegen nicht hinreichender Aufklärung unzutreffende steu-errechtliche Behandlung seines Falles in den —den angegriffe-nen Aufteilungsbescheiden— vorangegangenen Steuerbescheiden. Abgesehen davon, dass das FG in seinem Urteil (S. 3) auf die insoweit maßgebende Rechtslage (§ 270 Satz 2 der Abgabenord-nung) mit Rechtsprechungsnachweisen hingewiesen hat, macht der Kläger damit keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO geltend, sondern rügt allenfalls eine (vermeintlich) fehler-hafte Rechtsanwendung durch das FG, also materielle Fehler; damit kann die Zulassung der Revision —jenseits des § 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alt. FGO— nicht erreicht werden (vgl. , BFH/NV 2012, 741).

6 e) Die darüber hinaus in dem nach Ablauf der Begründungsfrist und damit verspätet eingereichten Schriftsatz vom enthaltenen Ausführungen sind, soweit sie nicht nur erläuternder, ergänzender oder vervollständigender Natur sind, unbeachtlich (vgl. , BFH/NV 2007, 83, unter 3., m.w.N.). Auf vom FA —wegen dessen fehlender Stellungnahme— vermeintlich eingeräumte Umstände kommt es im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht an; vielmehr sind vom Kläger Zulassungsgründe darzulegen, die entgegen der Ansicht des FG die Zulassung der Revision rechtfertigen; das ist nicht geschehen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1799 Nr. 11
NAAAE-44669