BGH Beschluss v. - 4 StR 291/13

Instanzenzug:

Gründe

I.

1 Der Angeklagte hat gegen das am Revision eingelegt. Eine Revisionsbegründung ist nicht eingegangen.

2 Mit Beschluss vom , dem Verteidiger des Angeklagten zugestellt am , hat das Landgericht die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Angeklagte mit einem am bei Gericht eingegangenen Schreiben "Widerspruch" eingelegt. Mit Schreiben vom hat er die Revision zurückgenommen.

II.

3 Die Rücknahme der Revision ist wirksam (§ 302 Abs. 1 StPO). Der Verwerfungsbeschluss des steht dem nicht entgegen, weil er seinerseits noch keine Rechtskraft erlangt hat (, Rn. 4; Beschluss vom - 3 StR 271/97, NStZ 1998, 52, 53). Der Senat hat die wirksame Rücknahme der Revision festzustellen. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts ist gegenstandslos (, Rn. 8).

Fundstelle(n):
MAAAE-44571