BGH Beschluss v. - 1 StR 251/13

Strafverfahren: Abwesenheit eines Verteidigers während der Verhandlung über die Abtrennung eines verbundenen Verfahrens

Gesetze: § 338 Nr 5 StPO

Instanzenzug: LG München I Az: 8 KLs 381 Js 200686/12

Gründe

1Der Senat folgt dem umfassenden Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts. Es liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor, weil das Landgericht die Entscheidung über die Abtrennung und Unterbrechung des Verfahrens gegen diesen Angeklagten in der Hauptverhandlung vom getroffen hat. In dieser Hauptverhandlung wurde der Angeklagte nicht verteidigt, weil sein Verteidiger nicht erschienen war (, StV 2011, 650).

Raum                    Wahl                            Graf

              Jäger                    Mosbacher

Fundstelle(n):
XAAAE-44563