Instanzenzug:
Gründe
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 52 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 1. Die Urteilsfeststellungen tragen nicht die rechtliche Wertung, dass es sich bei dem Verkauf eines Bubbles Kokain am und dreier weiterer Bubbles an dieselbe Abnehmerin am Folgetag (unter II. 2. der Urteilsgründe) um zwei selbständige Taten handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden mehrere Verkaufsvorgänge durch den Erwerb und Besitz der hierzu bestimmten Gesamtmenge zu einer Bewertungseinheit verbunden, sofern sie denselben Güterumsatz betreffen. Dabei setzt die Annahme einer Bewertungseinheit konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass bestimmte Einzelverkäufe aus einer einheitlich erworbenen Gesamtmenge herrühren (, NJW 2002, 1810, 1811 mwN). Solche Anhaltspunkte sind hier gegeben, da sich der Angeklagte den Feststellungen zufolge regelmäßig Kokain in Mengen von jeweils 5 Gramm, später von bis zu 20 Gramm in den Niederlanden beschaffte, bevor er es dann in Bubbles von 0,8 Gramm verkaufte. Dass der Angeklagte zwischen den beiden Verkäufen am 18. und am eine Beschaffungsfahrt in die Niederlande unternahm, ist weder festgestellt noch liegt es auf der Hand.
3 Da der Senat ausschließt, dass das Tatgericht dazu noch nähere Feststellungen treffen kann, ist angesichts der konkreten Umstände zugunsten des Angeklagten von einer Bewertungseinheit auszugehen. Damit muss in einem Fall der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln entfallen. Die Einzelstrafe für das verbleibende einheitliche Handeltreiben im Fall II. 2. der Urteilsgründe beträgt - entsprechend der vom Landgericht in allen Fällen des Handeltreibens festgesetzten Einzelstrafe - ein Jahr und drei Monate (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Der Fortfall einer Einzelstrafe berührt den Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht, weil das Landgericht angesichts der weiteren Einzelstrafen von drei Jahren und drei Monaten, zwei Jahren sowie 51 Mal einem Jahr und drei Monaten nach Überzeugung des Senats auch ohne die Einbeziehung der einen Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten nicht auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.
4 2. Entgegen der Ansicht der Revision beinhaltet es keinen Rechtsfehler, dass das Landgericht strafschärfend erwogen hat, die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten stellten lediglich einen Bruchteil der im Tatzeitraum vom Angeklagten begangenen Straftaten dar. Es ist zulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch sonstige - bisher nicht abgeurteilte - Straftaten begangen hat; dies gilt allerdings nur, wenn diese Taten prozessordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann (, NStZ-RR 2009, 306 mwN). Diese Voraussetzungen sind erfüllt; denn die Kammer hat aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten rechtsfehlerfrei ausreichend festgestellt, dass er im Zeitraum von April bis Oktober 2012 mehrere Beschaffungsfahrten in die Niederlande unternahm und dort jeweils 5 Gramm bis 20 Gramm Kokain erwarb, das er anschließend in Deutschland weiterverkaufte. Mithin kommt es auf die nach § 154 StPO eingestellten weiteren Tatvorwürfe nicht an.
5 3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
VAAAE-44542