Versagung des Verschonungsabschlags für Betriebsvermögen gemäß § 13a ErbStG bei Veräußerung durch den Gesamtrechtsnachfolger
Leitsatz
Der erbschaft- und schenkungsteuerliche Verschonungsabschlag nach § 13a ErbStG ist auch dann gemäß § 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG
rückwirkend zu versagen, wenn die Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft durch die Rechtsnachfolger des verstorbenen
Erben innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist erfolgt.
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 8 Nr. 14 DStRE 2014 S. 674 Nr. 11 EFG 2013 S. 1781 Nr. 21 ErbBstg 2014 S. 6 Nr. 1 ErbStB 2013 S. 306 Nr. 10 NWB-EV 2013 S. 322 Nr. 10 UVR 2014 S. 41 Nr. 2 Ubg 2014 S. 466 Nr. 7 LAAAE-44408
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