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FG Köln Urteil v. - 15 K 883/10 EFG 2013 S. 1731 Nr. 21

Gesetze: AO § 173 Abs 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 3 Nr 1, EStG § 18 Abs 1, AO § 150 Abs 1 Satz 1

Einkommensteuer/Verfahren

Änderung wegen neuer Tatsache, Treu und Glauben, Verletzung von Mitwirkungspflichten, Abgrenzung freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit, Abfärbung

Leitsatz

1) Neue Tatsache i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist die Kenntnis über die konkrete Höhe der in Betriebsstätten erzielten Einnahmen und das Fehlen von Aufzeichnungen, aus denen sich eine direkte Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben auf die Betriebsstätten ergibt. Dies gilt ungeachtet einer bereits bestehenden Kenntnis des Finanzamts von der Existenz einer ausländischen Betriebsstätte und der Nichterfassung der dort erzielten Einkünfte in der Gewinnermittlung.

2) Das Finanzamt ist trotz fehlender Ermittlung zu einem steuerrelevanten Sachverhalt nicht nach Treu und Glauben an einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gehindert, wenn der Steuerpflichtige gegen die Mitwirkungspflicht zur Unterbreitung des steuerlich relevanten Sachverhalts in Übereinstimmung mit den gemäß Erklärungsvordruck geforderten Angaben i.S.v. § 150 Abs. 1 Satz 1 AO verstößt.

3) Eine Personengesellschaft erzielt trotz Dolmetscher- und Ingenieurtätigkeit mangels unmittelbarer persönlicher Arbeitsleistung keine freiberuflichen Einkünfte i.S.v. § 18 Abs. 1 EStG, sondern gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt gewerbliche Einkünfte, wenn Übersetzungsarbeiten in Sprachen erfolgen, die nicht deren Gesellschafter, sondern nur Fremdübersetzer beherrschen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 2198 Nr. 37
EFG 2013 S. 1731 Nr. 21
IWB-Kurznachricht Nr. 22/2013 S. 787
StBW 2013 S. 919 Nr. 20
JAAAE-44400

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FG Köln, Urteil v. 24.10.2012 - 15 K 883/10

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