Änderung wegen neuer Tatsache, Treu und Glauben, Verletzung von Mitwirkungspflichten, Abgrenzung freiberufliche und gewerbliche
Tätigkeit, Abfärbung
Leitsatz
1) Neue Tatsache i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist die Kenntnis über die konkrete Höhe der in Betriebsstätten erzielten Einnahmen
und das Fehlen von Aufzeichnungen, aus denen sich eine direkte Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben auf die Betriebsstätten
ergibt. Dies gilt ungeachtet einer bereits bestehenden Kenntnis des Finanzamts von der Existenz einer ausländischen Betriebsstätte
und der Nichterfassung der dort erzielten Einkünfte in der Gewinnermittlung.
2) Das Finanzamt ist trotz fehlender Ermittlung zu einem steuerrelevanten Sachverhalt nicht nach Treu und Glauben an einer
Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gehindert, wenn der Steuerpflichtige gegen die Mitwirkungspflicht zur Unterbreitung des
steuerlich relevanten Sachverhalts in Übereinstimmung mit den gemäß Erklärungsvordruck geforderten Angaben i.S.v. § 150 Abs.
1 Satz 1 AO verstößt.
3) Eine Personengesellschaft erzielt trotz Dolmetscher- und Ingenieurtätigkeit mangels unmittelbarer persönlicher Arbeitsleistung
keine freiberuflichen Einkünfte i.S.v. § 18 Abs. 1 EStG, sondern gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt gewerbliche Einkünfte,
wenn Übersetzungsarbeiten in Sprachen erfolgen, die nicht deren Gesellschafter, sondern nur Fremdübersetzer beherrschen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2013 S. 2198 Nr. 37 EFG 2013 S. 1731 Nr. 21 IWB-Kurznachricht Nr. 22/2013 S. 787 StBW 2013 S. 919 Nr. 20 JAAAE-44400
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